Betriebliche Altersvorsorge
In Deutschland basiert die Altersvorsorge auf dem Drei-Säulen-System. Dieses besteht aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundlage der Altersvorsorge, der privaten Altersvorsorge und nicht zuletzt auch aus der betrieblichen Altersvorsorge. Bei vielen Diskussionen um die gesetzliche Rentenversicherung und die Notwendigkeit der privaten Altersvorsorge, wird die Möglichkeit der betrieblichen Altersvorsorge oftmals weniger beachtet. Dabei kann der Bürger sich auch durch diese Alternative eine zusätzliche Rente im Ruhestand aufbauen und sichern. Eine betriebliche Altersvorsorge liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während seiner Beschäftigungsdauer bestimmte Leistungen in Form einer Rentenzahlung im Ruhestand zusagt. Es gibt mehrere Möglichkeiten, in welcher Form das Kapital für die spätere Betriebsrente angesammelt werden kann, welche oftmals auch als Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge bezeichnet werden. In der Praxis haben sich fünf verschiedene Durchführungswege durchgesetzt, und zwar die Direktversicherung, die Pensionsfonds, die Pensionskassen, die Unterstützungskassen und die Direktzusage. Welche dieser Alternativen für die persönliche betriebliche Altersvorsorge genutzt wird kann entweder individuell mit dem Arbeitgeber geklärt werden, oder dieser bevorzugt generell eine der genannten Möglichkeiten.
Zahlung der Betriebsrente
Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber direkt und verbindlich, seinem Mitarbeiter im späteren Ruhestand eine Betriebsrente zu zahlen. Bei der Pensionskasse und dem Pensionsfonds hat der Arbeitnehmer ebenfalls einen Rechtsanspruch auf die zu erhaltende Betriebsrente. Während der Arbeitgeber im Rahmen der Direktzusage die Durchführung der Betriebsrente und deren Auszahlung selber vornimmt, geschieht dieses bei den vier anderen Varianten durch ein unabhängiges und rechtlich selbstständiges Unternehmen. Welche Möglichkeit man schließlich auswählt, hängt von steuerlichen Gesichtspunkten ab und zudem sicherlich auch davon, wie stark man sich an seinen Arbeitgeber gebunden fühlt. Der Arbeitnehmer hat übrigens auch einen Anspruch auf die Betriebsrente, wenn er vor dem Renteneintrittsalter aus dem Unternehmen ausscheidet. Man bezeichnet dieses auch als Unverfallbarkeit der Ansprüche. Allerdings gibt es bestimmte Fristen die eingehalten werden müssen, damit diese Unverfallbarkeit auch tatsächlich gegeben ist. Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge ist diese Frist erfüllt, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Austritt ein Alter von mindestens 30 Jahren erreicht hat und die Zusage zudem seit mindestens fünf Jahren bestanden hat. Dieses gilt allerdings nur für Zusagen, die nach dem 01. Januar 2001 erteilt wurden. Für alle vorherigen Zusagen gilt die Frist von 10 Jahren seit der Zusage und Mindestaustrittsalter des Arbeitnehmers von 35 Jahren.
Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
Im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gibt es mehrere Finanzierungsmöglichkeiten, denn der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, etwas von seinem eigenen Kapital zur betrieblichen Altersvorsorge des Arbeitnehmers beizusteuern. Je nachdem, wer nun die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge zahlt, kann man entweder von Arbeitgeber- oder Arbeitnehmer finanzierter Vorsorge sprechen. Üblicherweise ist allerdings eine Mischform aus beiden Möglichkeiten in der Praxis gebräuchlich. Das bedeutet, der Arbeitnehmer zahlt einen Teil seines Gehalts in die betriebliche Altersvorsorge ein und der Arbeitgeber leistet ebenfalls einen Beitrag. Die Entgeltumwandlung ist heutzutage die am häufigsten genutzte Form der betrieblichen Altersvorsorge. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei auf einen Teil seines Gehaltes und hat zudem bis zu einem Satz von maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf die Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber. Der große Vorteil der Entgeltumwandlung für den Arbeitnehmer ist es, dass für diesen abgeführten Betrag weder Steuern noch Sozialversicherungsabgaben anfallen. Das die betriebliche Altersvorsorge eine gute und wichtige Ergänzung zu den beiden anderen Systemen sein kann, soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden. Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält einen Bruttolohn und zahlt davon im Rahmen der Entgeltumwandlung monatlich einen Betrag von 120 Euro (vier Prozent) in die betriebliche Pensionskasse ein. Der Arbeitgeber zahlt freiwillig noch 30 Euro monatlich dazu. Mit einem Beitrag von insgesamt 150 Euro über eine durchschnittliche Laufzeit von 30 Jahren gerechnet könnte der Arbeitnehmer im Ruhestand über eine Betriebsrente von monatlich ca. 500-600 Euro verfügen. Damit wäre die entstehende Versorgungslücke schon beinahe geschlossen bzw. es wäre nur noch ein kleiner Beitrag zur privaten Altersvorsorge notwendig.